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  • ab 01.04.1950 (aktuelle Fassung)

§ 12 KiSteuG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KiSteuG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
71-19

Die Abgabe nach den Messbeträgen der Grundsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) oder auf Grund eines besonderen Steuertarifs nach dem Grundbesitz (§ 2 Abs. 3) kann auf Antrag der Landeskirche (Diözese) oder der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Landeskirche (Diözese) oder der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden.