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§ 4 KiSteuG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KiSteuG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
71-19

(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) bemisst sich nach einem besonderen in den Kirchensteuerordnungen festzulegenden Steuertarif.

(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann nur erhoben werden, wenn die Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

(3) Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind die Kirchensteuern beider Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Kirchenbeiträge beider Ehegatten, soweit diese wie Kirchensteuern als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abziehbar sind, anzurechnen.