§ 4 KiSteuG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KiSteuG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 71-19
(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) bemisst sich nach einem besonderen in den Kirchensteuerordnungen festzulegenden Steuertarif.
(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann nur erhoben werden, wenn die Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(3) Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind die Kirchensteuern beider Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Kirchenbeiträge beider Ehegatten, soweit diese wie Kirchensteuern als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abziehbar sind, anzurechnen.