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  • ab 01.04.1950 (aktuelle Fassung)

§ 14 KiSteuG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KiSteuG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
71-19

(1) Vollstreckungsbehörde für die Kirchensteuer ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll.

(2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch die zuständige Vollstreckungsbehörde getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht nach § 15 in Verbindung mit § 262 der Abgabenordnung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.