§ 26 HeilBG - Bestimmung von Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Landeskammern bestimmen die Bezeichnungen nach § 25 für ihre Kammermitglieder, soweit dies im Hinblick auf die medizinische, zahnmedizinische, psychotherapeutische, pharmazeutische oder tiermedizinische Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestands erforderlich ist.
(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.