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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 30 HeilBG - Ermächtigung, Befugnis und Zulassung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Über die Ermächtigung oder Befugnis des Kammermitglieds nach § 29 Abs. 1 und den Widerruf der Ermächtigung oder Befugnis entscheidet die Kammer. Sie kann die Ermächtigung oder Befugnis zeitlich beschränken. Die Ermächtigung oder Befugnis bedarf eines Antrags, dem ein gegliedertes Weiterbildungskonzept für die Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte oder Bereiche, für die die Ermächtigung oder Befugnis beantragt wird, beizufügen ist.

(2) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die Landeskammer; die Zulassung kann zeitlich beschränkt werden. Auf das Zulassungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3) Die Ermächtigung, Befugnis oder Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten oder befugten Kammermitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung oder Befugnis zur Weiterbildung.

(4) Die Landeskammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten und befugten Kammermitglieder und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt, befugt oder zugelassen sind. Das Verzeichnis ist mindestens einmal im Jahr in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.