Versionsverlauf


  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 43 HeilBG - Pharmazeutische Gebiete und Teilgebiete

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz bestimmt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Arzneimittelversorgung,

  2. 2.

    Arzneimittelentwicklung und Arzneimittelproduktion und

  3. 3.

    Theoretische Pharmazie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Bezeichnungen sind zu bestimmen, wenn dies nach dem Recht der Europäischen Union geboten ist.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu bestimmen.

(3) § 35 Abs. 1 findet auf Apothekerinnen und Apotheker keine Anwendung.

(4) Die Weiterbildungsordnung soll vergleichbare Regelungen in anderen Ländern berücksichtigen.