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  • ab 15.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 31a HeilBG - Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, dass oder der nach dem Recht der Europäischen Union, dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einen Vertrag gegenseitig anerkannt wird, erhält auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen bei der Kammer eingereicht worden ist, die entsprechende Anerkennung nach § 27. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Dies gilt auch für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 1a, ohne dass es einer Anerkennung bedarf.

(2) Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 3 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung bestimmten Weiterbildung aufweist.

(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 liegen vor, wenn

  1. 1.

    sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet oder

  2. 2.

    der Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten erfasst, die in dem Staat, in dem der Weiterbildungsnachweis ausgestellt wurde, nicht Bestandteil dieses Berufes sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die im Hinblick auf die deutsche Weiterbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten fachlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.

Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die von den antragstellenden Personen im Rahmen ihrer Berufspraxis in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Vertragsstaat oder in einem Drittstaat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.

(4) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 3 vor, hat die antragstellende Person unter Beachtung des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte können wahlweise eine Eignungsprüfung ablegen oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Kammermitglieder, die

  1. 1.

    einen in einem Drittstaat ausgestellten fachlichen Ausbildungsnachweis vorlegen, der durch einen anderen europäischen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder anderen Vertragsstaat anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder gebietsspezifischen Schwerpunkt oder im Rahmen einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung als gleichwertig anerkannt und diese Tätigkeit bescheinigt hat, oder

  2. 2.

    die Anforderungen an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nach Absatz 3 Satz 2 nicht bescheinigt wird.

(6) Im Einzelfall ist eine Anerkennung nach Absatz 1 auch partiell zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, diese berufliche partielle Tätigkeit auszuüben, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt würde, trennen lässt. Personen, die eine partielle Anerkennung erhalten, führen die Berufsbezeichnung, die ihrer partiellen Qualifikation entspricht. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind.