§ 39 HeilBG - Zahnmedizinische Gebiete
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt § 25 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Abweichend von § 27 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen auch auf nicht verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. § 35 Abs. 1 findet auf Zahnärztinnen und Zahnärzte keine Anwendung.
(2) Die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz bestimmt Gebietsbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 in den Fachrichtungen
- 1.
Konservierende Zahnheilkunde,
- 2.
Kieferorthopädie,
- 3.
Zahnärztliche Chirurgie und
- 4.
Parodontologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".