§ 25 HeilBG - Gebiets-, Teilgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 11 und 12 genannten Kammermitglieder können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der hierzu erlassenen Satzungen (Weiterbildungsordnungen) neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten medizinischen, zahnmedizinischen, psychotherapeutischen, pharmazeutischen oder tiermedizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung), Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder Schwerpunkt (Schwerpunktbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem bestimmten Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.