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  • ab 15.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 31b HeilBG - Anerkennung von Weiterbildungen aus einem Drittstaat

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Personen, die einen fachlichen Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 27, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.

(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 31a Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des gesamten Fachgebietes bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können.