§ 10 OrtsGöO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
OrtsGöO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2183-a-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    1. a)

      entgegen § 1 in Begleitung von Kindern bettelt,

    2. b)

      entgegen § 1 bettelt, indem Personen bedrängt, fest gehalten oder berührt werden,

  2. 2.

    entgegen § 2 Satz 1 zum Zwecke des Betäubungsmittelkonsums auf öffentlichen Flächen in einer für Dritte beeinträchtigenden Art lagert oder dauerhaft verweilt,

  3. 3.
    1. a)

      sich entgegen § 3 Nr. 1 dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederlässt und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar beeinträchtigt,

    2. b)

      entgegen § 3 Nr. 2 uriniert oder seine Notdurft verrichtet.

  4. 4.
    1. a)

      entgegen § 4 Abs. 1 Wege in Kleingartengebieten nicht kennzeichnet,

    2. b)

      entgegen § 4 Abs. 2 kein Schild mit der Kleingartennummer und dem Vor- und Zunamen anbringt oder instandhält,

  5. 5.

    entgegen § 5 den Darbietungsort nicht nach 30 Minuten wechselt, nicht einen Abstand von mindestens 100 m zum vorherigen Darbietungsort einhält oder Verstärkeranlagen benutzt,

  6. 6.
    1. a)

      entgegen § 6 Abs. 1 Tiere so hält, dass Personen gefährdet oder unzumutbar beeinträchtigt werden oder fremdes Eigentum beschädigt wird,

    2. b)

      entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) als Führer eines Hundes nicht verhindert, dass das Tier Menschen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst beunruhigt,

    3. c)

      entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt oder die dazu erforderlichen Vorrichtungen nicht mit sich führt,

    4. d)

      entgegen § 6 Abs. 3 einen Hund nicht angeleint führt,

    5. e)

      entgegen § 6 Abs. 4 einen Hund auf Kinderspielplätze oder Rasenflächen öffentlicher Parks mitnimmt, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind,

  7. 7.

    entgegen § 7 ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde oder innerhalb des Hafenbereichs Fackeln abbrennt,

  8. 8.
    1. a)

      entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde zu anderen als den zugelassenen Zeiten Osterfeuer oder im Zusammenhang mit dem Osterfest stehende Feuer abbrennt,

    2. b)

      entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 nicht den vorgeschriebenen Abstand einhält oder für die Dauer des Abbrennens keine Brandwache aufstellt,

    3. c)

      entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 andere Gegenstände verwendet,

    4. d)

      entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 den Haufen bereits früher als 14 Tage vor dem Abbrennen aufschichtet,

    5. e)

      entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 den aufgeschichteten Haufen nicht umschichtet oder dabei gefundene Tiere nicht an einen sicheren Platz verbringt,

    6. f)

      entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 Feuer abbrennt, ohne dies der Ortspolizeibehörde angezeigt zu haben,

  9. 9.

    entgegen § 9 Werksignale so einrichtet, dass sie außerhalb des Werkbereichs störend hörbar sind oder zur Verwechslung mit Signalen für Feuer-, Katastrophen- und sonstige Alarme Anlass geben.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 500 Euro geahndet werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ortsgesetz.