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  • ab 01.08.1982 (aktuelle Fassung)

§ 23 LEntG - Mündliche Verhandlung

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Amtliche Abkürzung
LEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
214

(1) Die Enteignungsbehörde entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten. Für die mündliche Verhandlung sind §§ 68 und 71 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Enteignungsbehörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

  1. 1.
    alle Beteiligten auf sie verzichtet haben,
  2. 2.
    die Enteignungsbehörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat, oder
  3. 3.
    die Enteignungsbehörde den Enteignungsantrag als aussichtslos abweisen will.