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  • ab 01.08.1982 (aktuelle Fassung)

§ 45 LEntG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Amtliche Abkürzung
LEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
214

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungszeichen, die Vorarbeiten nach § 6 dienen, entfernt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.