§ 21 LEntG - Erforschung des Sachverhalts
Bibliographie
- Titel
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Amtliche Abkürzung
- LEntG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 214
(1) Zur Ermittlung des Sachverhalts kann die Enteignungsbehörde anordnen, dass
- 1.Beteiligte persönlich erscheinen,
- 2.Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter berufen hat,
- 3.Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
(2) Im Enteignungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Im Übrigen ist § 65 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Durchführung des Enteignungsverfahrens davon abhängig machen, dass
- 1.die Mittel für die Verwirklichung des Vorhabens nachgewiesen werden,
- 2.Sicherheit bis zur Höhe der zu erwartenden Enteignungsentschädigung geleistet wird,
- 3.ein für das Vorhaben erforderlicher Planfeststellungsbeschluss oder eine sonst hierfür erforderliche behördliche Entscheidung beigebracht werden.