§ 22 LEntG - Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Amtliche Abkürzung
- LEntG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 214
(1) Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren möglichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. Sie soll den Beteiligten sowie den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung geben.
(2) Die Gemeinde, in deren Gebiet sich der Enteignungsgegenstand befindet, hat das Enteignungsverfahren mindestens zwei Wochen vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf Kosten des Trägers des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen; dies gilt nicht im Fall des § 23 Abs. 2 Nr. 3. Die Bekanntmachung soll enthalten:
- 1.die Angabe des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung,
- 2.die Bezeichnung des Antragstellers und des Enteignungsgegenstandes,
- 3.den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, dass der Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle eingesehen werden kann,
- 4.die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären,
- 5.den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann,
- 6.einen Hinweis auf die Verfügungs- und Veränderungssperre und ein etwaiges Planfeststellungsverfahren.
Soweit andere Gesetze eine gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung vorschreiben, darf die Bekanntmachung erst erfolgen, wenn diese Entscheidung getroffen ist.
(3) Zur mündlichen Verhandlung werden die der Enteignungsbehörde bekannten Beteiligten geladen. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(4) Die Ladung muss den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Inhalt haben. Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muss außerdem auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis.