§ 39 LEntG - Gebühren und Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Amtliche Abkürzung
- LEntG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 214
(1) Für Amtshandlungen der Enteignungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet
- 1.der Entschädigungsverpflichtete, wenn dem Enteignungsantrag,
- 2.der von der Rückenteignung Betroffene, wenn einem Antrag auf Rückenteignung,
- 3.der Enteignungsbegünstigte, wenn einem Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 35
stattgegeben wird, andernfalls der Antragsteller.
(3) Im Verfahren nach § 16 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.