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  • ab 01.08.1982 (aktuelle Fassung)

§ 20 LEntG - Entschädigung statt Wiedereinsetzung

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Amtliche Abkürzung
LEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
214

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder für die Verlängerung einer von der Enteignungsbehörde gesetzten Frist vor, kann die Enteignungsbehörde an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.