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  • ab 01.08.1982 (aktuelle Fassung)

§ 18 LEntG - Enteignungsantrag

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Amtliche Abkürzung
LEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
214

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist schriftlich der Enteignungsbehörde zu stellen.

(2) Der Antragsteller hat die zur Beurteilung des Vorhabens und des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Er hat insbesondere den Enteignungsgegenstand genau zu bezeichnen und soll die Namen und Anschriften der Beteiligten angeben.