§ 12 DiätV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- DiätV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-4-41
(1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1.Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber vergleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs nicht erhöht sein,
- 2.d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine und Glukosesirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle dieser Stoffe dürfen nur Fructose sowie Süßungsmittel nach Maßgabe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugesetzt sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen
- 1.Laktose für Süßstoffe als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine mindestens 20fache Süßkraft im Verhältnis zu Saccharose hat,
- 2.Maltodextrine als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr als 2 Hundertteile beträgt,
- 3.Fructosesirup mit einem Gehalt von höchstens 5 Hundertteilen d-Glukose in der Trockenmasse zugesetzt sein, sofern es sich um einen technologisch unvermeidbaren Restgehalt handelt.
(3) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker dürfen
- 1.Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des § 14a entsprechen,
- 2.Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840 Kilojoule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm,
- 3.Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0,75 Gramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlenhydrate in 100 Millilitern
gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden; Absatz 1 bleibt unberührt.