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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Amtliche Abkürzung
HmbVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2011-2

Vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) (1)(2)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Gegenstand1
Geltungsbereich2
Im Verwaltungswege vollstreckbare Titel3
Vollstreckungsbehörden4
Vollstreckungshilfe5
Vollziehungspersonen und Vollstreckungsauftrag6
Verweisungen, Fristen7
Teil 2
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Beginn der Vollstreckung8
Pflichtige Person9
Vollstreckung gegen Hoheitsträger10
Zwangsmittel11
Auswahl und Anwendung der Zwangsmittel12
Ersatzvornahme13
Zwangsgeld14
Unmittelbarer Zwang15
Erzwingungshaft16
Wegnahme17
Zwangsräumung18
Vorführung19
Abgabe einer Erklärung20
Übertragung des Eigentums21
Widerstand22
Betretens- und Durchsuchungsrechte23
Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen und Vertrauenspersonen24
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen25
Niederschrift26
Vollstreckungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr27
Einstellung der Vollstreckung und Aufschub28
Einwendungen gegen die Vollstreckung29
Teil 3
Beitreibung von Geldforderungen
Beginn der Vollstreckung30
Mahnung31
Pflichtige Person32
Vermögensermittlung33
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung34
Entsprechende Anwendung der Abgabenordnung35
Länder übergreifende Vollstreckungsmaßnahmen36
Beitreibungshilfe37
Teil 4
Einschränkung von Grundrechten; Kosten
Einschränkung von Grundrechten38
Kosten39
Kostenordnung40

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Verwaltungsvollstreckungsrechts vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510)

Nach Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Verwaltungsvollstreckungsrechts vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) sind begonnene Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. § 35 in Verbindung mit § 313 Absatz 3 der Abgabenordnung gilt jedoch nicht für Arbeits- oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet waren.