§ 33 HmbVwVG - Vermögensermittlung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2
(1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der pflichtigen Person ermitteln. § 93 Absätze 1 bis 6 und § 97 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3056), in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Steuern und steuerlichen Nebenleistungen verwenden.