§ 5 HmbVwVG - Vollstreckungshilfe
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2
(1) Die Vollstreckungsbehörden führen die Vollstreckung durch, wenn eine Stelle, die nicht selbst zur Vollstreckungsbehörde bestimmt worden ist, um Vollstreckungshilfe ersucht.
(2) Die Vollstreckungsbehörde ist an das Ersuchen gebunden. Zu einer Nachprüfung der Vollstreckbarkeit des Titels ist sie nicht verpflichtet. § 5 Absätze 2 bis 5 sowie § 7 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), bleiben unberührt.
(3) Bei der Amtshilfe für Stellen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg gilt Absatz 2 entsprechend. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Vollstreckungstitel vollstreckbar ist.
(4) Die ersuchende Behörde soll der Vollstreckungsbehörde die ihr bekannten und für die Vorbereitung und Durchführung der Vollstreckung erforderlichen Daten bereits in ihrem Ersuchen übermitteln. Dabei darf die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde auch die ihr bekannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Vollstreckung übermitteln.