Versionsverlauf


  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 25 HmbVwVG - Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Amtliche Abkürzung
HmbVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2011-2

Von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die Vollziehungsperson nur vollstrecken, wenn die Vollstreckungsbehörde dies in schriftlicher oder elektronischer Form erlaubt. Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Belange der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sind zu beachten.