§ 25 HmbVwVG - Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2
Von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die Vollziehungsperson nur vollstrecken, wenn die Vollstreckungsbehörde dies in schriftlicher oder elektronischer Form erlaubt. Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Belange der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sind zu beachten.