§ 20 HmbVwVG - Abgabe einer Erklärung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2
(1) Ist eine Person durch einen Verwaltungsakt verpflichtet worden, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist oder einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukommt. Voraussetzung ist, dass
- 1.
der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
- 2.
die pflichtige Person in dem Verwaltungsakt auf die Bestimmung des Satzes 1 hingewiesen worden ist und
- 3.
sie im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit oder der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes zur Abgabe der Erklärung befugt ist.
(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. § 792 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.