§ 16 HmbVwVG - Erzwingungshaft
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2
(1) Die Erzwingungshaft ist nur zulässig, wenn ein anderes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und seine Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels offenbar keinen Erfolg verspricht.
(2) Die Erzwingungshaft wird für mindestens einen Tag angeordnet. Ihre Gesamtdauer darf auch bei wiederholter Anordnung in derselben Sache insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Anordnung der Erzwingungshaft erfolgt auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Haftbefehl des Verwaltungsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 15. März 2012 (BGBl. II S. 178), in der jeweils geltenden Fassung und ergänzend nach den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
(4) Die Verhaftung der pflichtigen Person ist durch eine Vollziehungsperson vorzunehmen. § 802g Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und § 802h der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Erzwingungshaft wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde von der Landesjustizverwaltung vollstreckt.
(6) Die Kosten der Haft sind von der pflichtigen Person zu erstatten. Sie werden von der Vollstreckungsbehörde festgesetzt.