§ 4 RHG - Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 523-1
(1) Mitglieder des Rechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter der Prüfungsabteilungen.
(2) Die Mitglieder des Rechnungshofes müssen über eine abgeschlossene Hochschulausbildung und langjährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst verfügen. Der Präsident oder der Vizepräsident und ein Drittel der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.