§ 3 RHG - Gliederung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 523-1
(1) Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und in eine Verwaltungsabteilung.
(2) In den Prüfungsabteilungen sind mehrere Referate zusammengefasst, den Prüfungsgebieten werden Prüfungskräfte zugeteilt. Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.