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§ 3 RHG - Gliederung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
523-1

(1) Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und in eine Verwaltungsabteilung.

(2) In den Prüfungsabteilungen sind mehrere Referate zusammengefasst, den Prüfungsgebieten werden Prüfungskräfte zugeteilt. Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.