§ 1 RHG - Stellung und Sitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 523-1
(1) Der Rechnungshof ist eine unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.
(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Döbeln.