Versionsverlauf

§ 1 RHG - Stellung und Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
523-1

(1) Der Rechnungshof ist eine unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.

(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Döbeln.