§ 14 RHG - Stellung und Aufgaben der Rechnungsprüfungsämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 523-1
(1) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter sind dem Rechnungshof nachgeordnete Behörden.
(2) Der Rechnungshof weist den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr Prüfungsaufgaben zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs.
(3) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter führen ihre Prüfungen nach den Weisungen des Rechnungshofs und nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung durch.
(4) Die Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden vom Präsidenten ernannt. Entsprechendes gilt für Begründung von Arbeitsverhältnissen.