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§ 9 RHG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
523-1

(1) Der Rechnungshof regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung; sie wird vom Großen Kollegium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Staatsregierung mitzuteilen.