§ 12 RHG - Beratungsgeheimnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 523-1
(1) Die Mitglieder und die Bediensteten dürfen von den durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Entscheidungen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.
(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs haben über Beratung und Abstimmung zu schweigen. Das Gleiche gilt nur andere Bedienstete des Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.