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§ 8 RHG - Vizepräsident

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
523-1

(1) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten. Der Vizepräsident wird von dem nach der Dauer der Mitgliedschaft Dienstältesten, bei gleicher Dauer vom lebensältesten Mitglied vertreten.

(2) Der Vizepräsident kann außerdem Befugnisse des Präsidenten ausüben, soweit sie ihm durch diesen übertragen sind.