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  • ab 01.12.1995 (aktuelle Fassung)

§ 2 RHG - Berichterstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
523-1

(1) Der Rechnungshof berichtet jährlich unmittelbar dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Staatsregierung.

(2) Werden dem Präsidenten durch die Tätigkeit des Rechnungshofes Tatsachen bekannt, deren Berichterstattung im öffentlichen Interesse keinen Aufschub duldet, so soll er über diese Tatsachen umgehend den Landtag unterrichten.