§ 6 AbgG - Aufwandsentschädigung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.

(2) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Pauschale für

  1. 1.

    allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten und Porto sowie für sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben,

  2. 2.

    Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei Reisen

in Höhe von 1.425 Euro (Kostenpauschale). Die Kostenpauschale erhöht sich für die Mitglieder des Petitionsausschusses um 10 vom Hundert, ebenso für die Dauer des Verfahrens für die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen, von Unterausschüssen mit zeitlich und sachlich befristetem Auftrag und von Enquete-Kommissionen, insgesamt jedoch höchstens um 20 vom Hundert; die Erhöhung entfällt, wenn ein Abgeordneter eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 7 erhält. Die Kostenpauschale verringert sich für einen Abgeordneten mit Amtsbezügen um 30 vom Hundert.

(3) Die Kostenpauschale in Absatz 2 wird jeweils zum 1. Juli jeden Jahres nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg an die Kostenentwicklung angepasst, die vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Das Statistische Landesamt teilt den entsprechenden Kostenentwicklungssatz bis 1. April eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetzblatt.

(4) Das Land übernimmt für einen Abgeordneten auf Nachweis die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter oder mandatsbedingte Werk- oder Dienstleistungen bis zu dem Betrag, der dem Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entspricht; Nebenleistungen werden nach Maßgabe der nach Satz 3 ergehenden Bestimmungen erstattet. Auf Antrag erhält ein Abgeordneter anstatt der Leistungen nach Satz 1 eine monatliche Pauschale in Höhe von 400 Euro. Der Präsident kann in Ausführung von Satz 1 nähere Bestimmungen erlassen, insbesondere hinsichtlich der erstattungsfähigen Nebenleistungen und der Beschäftigung von Mitarbeitern sowie über Nachweis und Abrechnung der Aufwendungen.

(5) Zur Aufwandsentschädigung gehört die Nutzung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags. Für die mandatsbedingte Ausstattung mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen und deren Nutzung steht dem Abgeordneten ein Budget nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Verfügung. Der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der zuschuss- und erstattungsfähigen Aufwendungen, des Abrechnungsverfahrens und der Festsetzung von Höchstbeträgen.

(6) Die Aufwandsentschädigung umfasst auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den geltenden Vorschriften. Kosten für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG zwischen der Landesgrenze und der Stadt Bonn sowie für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG oder mit dem Kraftfahrzeug zwischen der Landesgrenze und der Bundeshauptstadt Berlin oder für Flüge nach Berlin aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit werden erstattet; wie für Berlin-Reisen gilt das Gleiche für Fahrten und Flüge nach Brüssel; der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zu den erstattungsfähigen Kosten, insbesondere zu deren Höhe, Nachweis und Abrechnung zu erlassen. Auch werden die Kosten für die Benutzung eines Taxis oder eines öffentlichen Verkehrsmittels der Stuttgarter Straßenbahnen AG für Fahrten innerhalb Stuttgarts oder von und zum Flughafen Echterdingen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit erstattet. Der Präsident ist in Einzelfällen ermächtigt, die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs zu Reisen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit zu genehmigen; Satz 2 bleibt unberührt.

(7) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 50 vom Hundert, die stellvertretenden Präsidenten, von jeder Fraktion ein parlamentarischer Geschäftsführer, die Ausschussvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 25 vom Hundert der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1; dieser Betrag erhöht sich für den Vorsitzenden des Petitionsausschusses um 7 vom Hundert der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1 zur Abgeltung der amtsbedingten zusätzlichen Telefonkosten. Nimmt ein Abgeordneter mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt.

Bekanntmachung der Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg

Vom 30. Juni 2016 (GBl. S. 419)

Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg

Auf Grund von § 5 Absatz 3 Satz 4, § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 11 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1035) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Entschädigung der Abgeordneten wird gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes am Maßstab einer gewogenen Maßzahl an die Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg angepasst. Die Kostenpauschale wird gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Kostenentwicklung angepasst. Das Statistische Landesamt hat die für die Anpassung der Entschädigung maßgebliche Veränderung der gewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung sowie den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen, wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2014 und dem Juli 2015 heranzuziehen sind. In der Mitteilung des Statistischen Landesamts werden die Veränderung der gewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg mit 2,25 v. H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg mit 0,2 v. H. beziffert.

Der Vorsorgebeitrag wird gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß der Beitragssatzverordnung 2015 (BGBl I 2014 S. 2396) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2016 (BGBl I 2015 S. 2110) und gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 (BGBl I 2015 S. 2137) seit dem 1. Juli 2015 um 2,48 v. H. erhöht.

Demnach betragen ab 1. Juli 2016

-die Entschädigung
(§ 5 Absatz 1 Abgeordnetengesetz)
7.616 Euro;
-die Kostenpauschale
(§ 6 Absatz 2 Abgeordnetengesetz)
1.548 Euro;
-der Vorsorgebeitrag
(§ 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz)
1.679 Euro.