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§ 6b AbgG - Fahrtkosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Abgeordnete erhalten für Fahrten in Ausübung ihres Mandats auf Antrag

  1. a)

    bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der Fahrtstrecke einen Aufwendungsersatz in Höhe des in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landesreisekostengesetzes bestimmten Betrags oder

  2. b)

    bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel die ihnen dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten der 1. Klasse ersetzt, es sei denn, das Verkehrsmittel kann unentgeltlich benutzt werden.