§ 6 AbgG - Aufwandsentschädigung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.

(2) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Pauschale für

  1. 1.

    allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten und Porto sowie für sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben,

  2. 2.

    Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei Reisen

in Höhe von 1.425 Euro (Kostenpauschale). Die Kostenpauschale erhöht sich für die Mitglieder des Petitionsausschusses um 10 vom Hundert, ebenso für die Dauer des Verfahrens für die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen, von Unterausschüssen mit zeitlich und sachlich befristetem Auftrag und von Enquete-Kommissionen, insgesamt jedoch höchstens um 20 vom Hundert; die Erhöhung entfällt, wenn ein Abgeordneter eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 7 erhält. Die Kostenpauschale verringert sich für einen Abgeordneten mit Amtsbezügen um 30 vom Hundert.

(3) Die Kostenpauschale in Absatz 2 wird jeweils zum 1. Juli jeden Jahres nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg an die Kostenentwicklung angepasst, die vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Das Statistische Landesamt teilt den entsprechenden Kostenentwicklungssatz bis 1. April eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetzblatt.

(4) Das Land übernimmt für einen Abgeordneten auf Nachweis die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter oder Büro- und Schreibarbeiten bis zu dem Betrag, der dem Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entspricht; Nebenleistungen werden nach Maßgabe der nach Satz 3 ergehenden Bestimmungen erstattet. Auf Antrag erhält anstatt der Leistungen nach Satz 1 ein Abgeordneter zur Abgeltung der Kosten für Büro- und Schreibarbeiten eine monatliche Pauschale in Höhe von 400 Euro. Der Präsident kann in Ausführung von Satz 1 nähere Bestimmungen erlassen, insbesondere hinsichtlich der erstattungsfähigen Nebenleistungen und der Beschäftigung von Mitarbeitern sowie über Nachweis und Abrechnung der Aufwendungen.

(5) Zur Aufwandsentschädigung gehören die Nutzung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags, der vom Landtag gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen einschließlich Telekommunikationsanlagen sowie die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen im Landtag in Ausübung des Mandats. Für die Ausstattung im Wahlkreis mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen sowie mit Telekommunikationsanlagen einschließlich mobiler (Tele-)Kommunikationsgeräte gewährt der Landtag einen Zuschuss nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Die laufenden Kosten aus der Benutzung der in Satz 2 genannten Einrichtungen und Geräte werden jährlich nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erstattet. Der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zu den Sätzen 2 und 3 zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der zuschuss- und erstattungsfähigen Aufwendungen, des Abrechnungsverfahrens und der Festsetzung von Höchstbeträgen.

(6) Die Aufwandsentschädigung umfasst auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den geltenden Vorschriften. Kosten für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG zwischen der Landesgrenze und der Stadt Bonn sowie für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG oder mit dem Kraftfahrzeug zwischen der Landesgrenze und der Bundeshauptstadt Berlin oder für Flüge nach Berlin aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit werden erstattet; wie für Berlin-Reisen gilt das Gleiche für Fahrten und Flüge nach Brüssel; der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zu den erstattungsfähigen Kosten, insbesondere zu deren Höhe, Nachweis und Abrechnung zu erlassen. Auch werden die Kosten für die Benutzung eines Taxis für Fahrten innerhalb Stuttgarts oder von und zum Flughafen Echterdingen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit erstattet. Der Präsident ist in Einzelfällen ermächtigt, die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs zu Reisen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit zu genehmigen; Satz 2 bleibt unberührt.

(7) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 50 vom Hundert, die stellvertretenden Präsidenten, von jeder Fraktion ein parlamentarischer Geschäftsführer, die Ausschussvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 25 vom Hundert der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1; dieser Betrag erhöht sich für den Vorsitzenden des Petitionsausschusses um 7 vom Hundert der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1 zur Abgeltung der amtsbedingten zusätzlichen Telefonkosten. Nimmt ein Abgeordneter mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt.

Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg

Vom 30. Juni 2011 (GBl. S. 393)

Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg

Auf Grund von § 5 Absatz 3 Satz 4, § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 11 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 960), wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 5 Absatz 3 Satz 3 und § 6 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes hat das Statistische Landesamt die für die Anpassung der Entschädigung gewogene Maßzahl der Einkommensentwicklung sowie den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung, die Kostenpauschale wird an den festgestellten Kostenentwicklungssatz angepasst. In der entsprechenden Mitteilung des Statistischen Landesamts werden - wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2009 und dem Juli 2010 heranzuziehen sind - die gewogene Maßzahl der Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg mit 4,55 v. H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg mit 1,3 v. H. beziffert.

Nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes wird der Vorsorgebeitrag an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß dem Beitragssatzgesetz 2007 (BGBl I 2006 S. 3286) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2011 (BGBl I 2010 S. 1550) und gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 (BGBl I 2010 S. 1761) seit dem 1. Juli 2010 nicht verändert.

Demnach betragen ab 1. Juli 2011