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§ 23 AbgG - Verzicht, Übertragbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach den §§ 5 und 11 sowie auf die Aufwandsentschädigung nach den §§ 6 bis 6c ist unzulässig. Die Ansprüche aus den §§ 6 bis 6c und 11 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 und der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 10 sind nur bis zur Hälfte übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.