§ 6c AbgG - Übernachtungskosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Abgeordneten werden für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die wegen der Teilnahme an Sitzungen des Landtags, des Präsidiums, eines Ausschusses oder eines anderen Gremiums des Landtags, einer Fraktion, eines Fraktionsvorstandes oder eines Fraktionsarbeitskreises und Veranstaltungen des Landtags erforderlich werden, auf Nachweis die tatsächlich entstandenen, angemessenen Übernachtungskosten erstattet. Der Präsident kann einen Höchstbetrag sowie für die Nutzung einer dauerhaft angemieteten Unterkunft einen Festbetrag pro Übernachtung festsetzen.