§ 6 AbgG - Aufwandsentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101 3
(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.
(2) Ein Abgeordneter erhält monatliche Pauschalen für
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allgemeine Unkosten (Unkostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten und Porto sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, in Höhe von 911 Euro,
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Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei Reisen (Tagegeldpauschale) in Höhe von 394 Euro; Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart erhalten eine Tagegeldpauschale in Höhe von 340 Euro; die Mitglieder des Petitionsausschusses erhalten eine zusätzliche Tagegeldpauschale in Höhe von 150 Euro, ebenso für die Dauer des Verfahrens die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen, von Unterausschüssen mit zeitlich und sachlich befristetem Auftrag und von Enquete-Kommissionen; die zusätzliche Tagegeldpauschale wird höchstens zweimal gewährt; ein Abgeordneter, der Amtsbezüge bezieht, erhält 50 vom Hundert der Tagegeldpauschale;
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Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats (Reisekostenpauschale); die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 309 Euro und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnsitzes des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 387 Euro
bis 100 km auf 464 Euro
bis 150 km auf 542 Euro
bis 200 km auf 621 Euro
bis 250 km auf 698 Euro
über 250 km auf 775 Euro.
Abgeordnete eines Wahlkreises, dessen Fläche von der durchschnittlichen Wahlkreisfläche um mehr als 30 bzw. 70 vom Hundert nach oben oder unten abweicht, erhalten nach folgender Maßgabe einen Zuschlag oder Abzug zur Reisekostenpauschale:
einen Zuschlag bei einer Abweichung zwischen 30 und 70 vom Hundert nach oben um 30
Euro,
bei einer Abweichung über 70 vom Hundert nach oben um 55 Euro,
einen Abzug bei einer Abweichung zwischen 30 und 70 vom Hundert nach unten um 30 Euro,
bei einer Abweichung von mehr als 70 vom Hundert nach unten um 55 Euro.
Ein Abgeordneter, dem ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, erhält eine Reisekostenpauschale in Höhe von 147 Euro. An Stelle der Reisekostenpauschale nach Satz 1 Nr. 3 erhält auf Antrag ein Abgeordneter bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden nachgewiesenen Kilometer einen Aufwendungsersatz in Höhe von 0,22 Euro, der für alle Fahrten zu landtagsbedingten Sitzungen (Sitzungen des Landtags, des Präsidiums, seiner Ausschüsse und Gremien, der Fraktionen, der Fraktionsvorstände und der Fraktionsarbeitskreise) und Veranstaltungen des Landtags gewährt wird. Für die Berechnung der Kilometerentschädigung ist die Entfernung vom Wohnort des Abgeordneten zum jeweiligen Sitzungsort zu Grunde zu legen. Daneben erhält der Abgeordnete für sonstige Fahrten in Ausübung des Mandats eine monatliche Pauschale in Höhe von 147 Euro. Der Antrag nach Satz 4 ist jeweils für einen Zeitraum von einem oder mehreren Jahren zu stellen.
(2a) Die Kostenpauschalen in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils zum 1. Juli jeden Jahres nach Maßgabe von Satz 2 an die Kostenentwicklung angepasst, die vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßgeblich ist für die allgemeine Unkostenpauschale gemäß Nr. 1 die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg, für die Tagegeldpauschale gemäß Nr. 2 die Entwicklung der Preise für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland und für die Reisekostenpauschale gemäß Nr. 3 Halbsatz 2 die Entwicklung des Kraftfahrerpreisindexes. Das Statistische Landesamt teilt die entsprechenden Kostenentwicklungssätze bis 1. April eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht die neuen Beträge im Gesetzblatt.
(3) Ein Abgeordneter erhält für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit erforderlich werden, ein Übernachtungsgeld in Höhe des jeweils geltenden Höchstsatzes des Übernachtungsgeldes nach § 10 Abs. 2 Landesreisekostengesetz in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 25) oder auf Nachweis Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen Übernachtungskosten. Der Präsident kann nähere Bestimmungen zur Höhe der angemessenen Übernachtungskosten erlassen.
(4) Das Land übernimmt für einen Abgeordneten auf Nachweis die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter oder Büro- und Schreibarbeiten bis zu dem Betrag, der der Bruttovergütung eines Tarifangestellten nach Vergütungsgruppe BAT VI b (sechste Lebensaltersstufe, Ortszuschlag nach Tarifklasse 11, Stufe 3) entspricht; Nebenleistungen werden nach Maßgabe der nach Satz 3 ergehenden Bestimmungen erstattet. Auf Antrag erhält anstatt der Leistungen nach Satz 1 ein Abgeordneter zur Abgeltung der Kosten für Büro- und Schreibarbeiten eine monatliche Pauschale in Höhe von 400 Euro. Der Präsident kann in Ausführung von Satz 1 nähere Bestimmungen erlassen, insbesondere hinsichtlich der erstattungsfähigen Nebenleistungen und der Beschäftigung von Mitarbeitern sowie über Nachweis und Abrechnung der Aufwendungen.
(5) Zur Aufwandsentschädigung gehören die Nutzung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags, der vom Landtag gestellten Fernsprechanlagen und der Informations- und Kommunikationseinrichtungen sowie die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen im Landtags in Ausübung des Mandats. Auch werden für einen Telefon- und Telefaxanschluss des Abgeordneten im Wahlkreis die tatsächlichen Kosten für die Geräteausstattung sowie die Grund- und Benutzungsgebühren übernommen. Der Landtag gewährt einen Zuschuss für die Beschaffung weiterer Informations- und Kommunikationseinrichtungen durch den Abgeordneten im Wahlkreis. Der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zu den Sätzen 2 und 3 zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der übernahme- oder der zuschussfähigen Aufwendungen, des Abrechnungsverfahrens und der Festsetzung von Höhstbeträgen.
(6) Die Aufwandsentschädigung umfasst auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den geltenden Vorschriften. Kosten für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG zwischen der Landesgrenze und der Stadt Bonn sowie für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG oder mit dem Kraftfahrzeug zwischen der Landesgrenze und der Bundeshauptstadt Berlin oder für Flüge nach Berlin aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit werden erstattet; wie für Berlin-Reisen gilt das Gleiche für Fahrten und Flüge nach Brüssel; der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zu den erstattungsfähigen Kosten, insbesondere zu deren Höhe, Nachweis und Abrechnung zu erlassen. Auch werden die Kosten für die Benutzung eines Taxis für Fahrten innerhalb Stuttgarts oder von und zum Flughafen Echterdingen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit erstattet. Der Präsident ist in Einzelfällen ermächtigt, die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs zu Reisen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit zu genehmigen; Satz 2 bleibt unberührt.
(7) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten der Präsident in Höhe von 807 Euro, die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 403 Euro, die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 672 Euro, die Ausschussvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 337 Euro; dieser Betrag erhöht sich für den Vorsitzenden des Petitionsausschusses um 102 Euro zur Abgeltung der amtsbedingten zusätzlichen Telefonkosten. Nimmt ein Abgeordneter mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr oder hat er Anspruch auf eine zusätzliche Tagesgeldpauschale gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 3, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt.