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  • ab 01.06.1980 (aktuelle Fassung)

§ 8 AbgG - Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Ein Abgeordneter, der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag, abgesehen von dem Ständigen Ausschuss nach Artikel 36 der Verfassung, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.