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  • ab 04.10.2016 (aktuelle Fassung)

§ 77 GO LT 2016 - Beschlussfähigkeit

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2016,MV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-0-6

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist (Artikel 32 Absatz 3 LVerf.).

(2) Wird vor Eröffnung der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungspräsidium nicht einmütig bejaht, ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen festzustellen. Dabei ist der Antragsteller mitzuzählen. Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.

(3) Ergibt sich bei einer namentlichen Abstimmung, bei einer Wahl oder bei der Auszählung nach Absatz 2, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder des Landtages nicht erreicht ist, stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit des Hauses fest.

(4) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben sowie Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Die Abstimmung wird in der nächsten Sitzung ohne Beratung vorgenommen. Das Verlangen einer namentlichen Abstimmung bleibt dabei in Kraft.