§ 76 GO LT 2016 - Öffentlichkeit der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich (Artikel 31 Absatz 1 Satz 1 LVerf.). Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden (Artikel 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 LVerf.).
(2) Beschließt der Landtag den Ausschluss der Öffentlichkeit, dürfen nur Mitglieder des Landtages, Mitglieder der Landesregierung, Beauftragte der Landesregierung sowie die vom Präsidenten zugelassenen Bediensteten des Landtages und der Fraktionen im Sitzungssaal verbleiben.