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  • ab 04.10.2016 (aktuelle Fassung)

Anlage 5 GO LT 2016 - Verteilung von Sitzungsprotokollen aus öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2016,MV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-0-6

1.
Verteilung der Ausschussprotokolle

Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Ausschüsse werden

  • an die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses,

  • an die Fraktionen und

  • an die Landesregierung

verteilt.

Diese Protokolle werden auf Anforderung

  • allen übrigen Mitgliedern des Landtages,

  • dem Landesrechnungshof,

  • dem Landesbeauftragten für den Datenschutz,

  • Gerichten und Behörden im Wege der Amtshilfe zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben

zur Verfügung gestellt.

Protokolle über Anhörungen in nichtöffentlichen Ausschusssitzungen werden über den unter Nummer 1 genannten Kreis der Empfangsberechtigten hinaus vollständig oder in Auszügen auch den Angehörten zur Verfügung gestellt, sofern ein entsprechender Beschluss im Ausschuss gefasst wird.

Protokolle öffentlicher Sitzungen der Ausschüsse werden auf Anforderung allen Interessierten zur Verfügung gestellt, soweit dies unter Kapazitätsgesichtspunkten möglich ist. Soweit dies nicht möglich ist, können sie in den Räumen der Dokumentation des Landtages eingesehen werden.

2.
Einsichtnahme in Ausschussprotokolle für weitere Berechtigte

Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen der Ausschüsse, die keine Verschlusssachen sind, darf im Übrigen in den Räumen der Dokumentation des Landtages einsehen, wer ein berechtigtes Interesse nachweist.

Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, entscheidet der Präsident, der die Einsichtnahme mit Auflagen verbinden kann. Auf Beschluss des Ausschusses kann der Präsident die Einsichtnahme auch durch die Übersendung des jeweiligen Protokolls ermöglichen.

Dabei gelten folgende Sonderregelungen:

2.1
Protokolle nichtöffentlicher Ausschusssitzungen dürfen - soweit sie die Beratung von Gesetzentwürfen betreffen - erst nach Verkündung des betreffenden Gesetzes, im Übrigen nach Beendigung der Wahlperiode eingesehen werden.

2.2
Der Ausschuss muss Protokolle, die auch nach Verkündung des Gesetzes bzw. nach Beendigung der Wahlperiode nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, mit dem Vermerk "Nur zur dienstlichen Verwendung" versehen.

Dieser Vermerk verliert spätestens nach Ablauf von zwei Wahlperioden seine Gültigkeit, es sei denn, dass der Ausschuss gleichzeitig beschlossen hat, diese Protokolle zu einem früheren Zeitpunkt zugänglich zu machen. Soll sich der Vermerk nur auf Teile eines Protokolls beziehen, sind auch diese entsprechend zu kennzeichnen und dem Protokoll gesondert zuzufügen.

2.3
Wenn eine nichtöffentliche Ausschusssitzung auf Tonträger aufgenommen wird, ist sechs Monate nach Verteilung des Protokolls die Aufnahme zu löschen, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschlossen hat.

3.
Ausschussdrucksachen

Für Ausschussdrucksachen und vergleichbare Unterlagen gelten diese Richtlinien entsprechend. Eingaben mit persönlichem Inhalt sind von der Einsichtnahme ausgeschlossen.