§ 72 GO LT 2016 - Einberufung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Der Präsident beruft den Landtag im Benehmen mit dem Ältestenrat oder aufgrund des Beschlusses des Landtages ein.
(2) Der Präsident teilt vor Schluss jeder Sitzung Zeit und Ort der nächsten Sitzung mit. Widerspricht ein Mitglied des Landtages, so entscheidet der Landtag. Die Mitteilung des Präsidenten oder der Beschluss des Landtages gelten als Einladung für die Mitglieder des Landtages und die Landesregierung.
(3) Der Präsident setzt im Benehmen mit dem Ältestenrat Zeit und Ort der nächsten Sitzung selbstständig fest, wenn der Landtag ihn hierzu ermächtigt oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden kann.
(4) Der Präsident muss den Landtag einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages, die den Antrag eigenhändig unterzeichnen müssen oder die Landesregierung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen (Dringlichkeitssitzung). Der Termin der Dringlichkeitssitzung wird vom Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Dabei hat sich der Präsident an der Dringlichkeit des Beratungsgegenstandes, dem Sitzungsrhythmus des Landtages und dem Terminwunsch der Antragsteller zu orientieren. In jedem Fall muss die Dringlichkeitssitzung innerhalb von zehn Werktagen, in den Parlamentsferien innerhalb von 15 Werktagen nach dem Verlangen stattfinden.