Anlage 2 GO LT 2016 - Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
- I.
Die Abgeordneten haben innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft folgende Angaben zu machen, die zusammen mit den biografischen Angaben der Abgeordneten veröffentlicht werden:
- 1.
die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar
- a)
unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,
- b)
selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
- c)
freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
- d)
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen.
- 2.
früher ausgeübte Berufe, soweit sie im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind.
- 3.
vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Organs einer Gebietskörperschaft, eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats, einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
- 4.
vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen.
Während der Wahlperiode eintretende Änderungen oder Ergänzungen sind innerhalb von drei Monaten nach deren Eintritt schriftlich dem Präsidenten mitzuteilen.
- II.
Die Abgeordneten haben dem Präsidenten bis zum 30. April eines jeden Jahres für das Vorjahr anzuzeigen:
- 1.
entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,
- 2.
Zuwendungen und Vergünstigungen, die sie für ihre politische Tätigkeit als Landtagsabgeordnete erhalten haben,
wenn die Summe aller Einnahmen nach Nummer 1 oder der Zuwendungen und Vergünstigungen nach Nummer 2 den Wert von 125 Euro je Zuwendungsgeber in einem Kalenderjahr überschreitet.
Die Abgeordneten haben hierfür gesondert Rechnung zu führen.
Haben Abgeordnete keine Einnahmen, Zuwendungen oder Vergünstigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten oder wird die Wertgrenze unterschritten, so ist anzuzeigen, dass keine meldepflichtigen Einnahmen angefallen sind.
Überschreiten die nach Nummer 1 erzielten Einnahmen oder die Zuwendungen und Vergünstigungen nach Nummer 2 den Wert von 750 Euro je Zuwendungsgeber in einem Kalenderjahr, so sind sie als Amtliche Mitteilung zu veröffentlichen.
- III.
Wirkt ein Abgeordneter in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem er selbst oder ein anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat er auf diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss hinzuweisen.
- IV.
In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen.
- V.
Der Abgeordnete ist verpflichtet, sich in Zweifelsfragen durch Rückfragen beim Präsidenten über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.
- VI.
Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat der Präsident den Sachverhalt aufzuklären und den betroffenen Abgeordneten anzuhören. Das Gleiche gilt, wenn ein Abgeordneter selbst verlangt, einen gegen ihn erhobenen Vorwurf aufzuklären; das Verlangen muss ausreichend begründet sein.
Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Präsident der Fraktion, der der betreffende Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Präsident stellt im Benehmen mit dem Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit, wenn ein Verstoß festgestellt worden ist.
Der Präsident hat, wenn die Überprüfung nicht ergeben hat, dass ein Verstoß vorliegt, auf Ersuchen des betroffenen Abgeordneten dem Landtag dieses Ergebnis mitzuteilen.