§ 73 GO LT 2016 - Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Auf der Grundlage des Vorschlages des Präsidenten wird im Ältestenrat die vorläufige Tagesordnung vereinbart, es sei denn, dass der Landtag vorher darüber beschließt. Der Präsident kann die vorläufige Tagesordnung im Benehmen mit den Fraktionen ändern. Die vorläufige Tagesordnung sowie eventuelle Änderungen nach Satz 2 werden den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung mitgeteilt.
(2) Beratungsgegenstände, die in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung bis 12.00 Uhr beim Präsidenten eingereicht werden. Für Beschlussempfehlungen und Berichte von Ausschüssen und Berichte von Kommissionen reicht die fristgerechte Anmeldung. Die Abgabe dieser Vorlagen muss spätestens eine Woche vor der Sitzung bis 12.00 Uhr erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, so kann die Beratung nicht erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages widerspricht.
(3) Zu Beginn der Sitzung fragt der Präsident, ob der vorläufigen Tagesordnung widersprochen wird. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt die Tagesordnung als festgestellt. Wird der vorläufigen Tagesordnung widersprochen, stellt der Landtag die Tagesordnung fest.