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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 15 KUV - Wirtschaftsjahr

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Amtliche Abkürzung
KUV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2023-15-I

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Wenn die Art des Kommunalunternehmens es erfordert, kann die Unternehmenssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.