KUV,BY - Kommunalunternehmenverordnung

Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Amtliche Abkürzung
KUV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2023-15-I

Vom 19. März 1998 (GVBl S. 220, BayRS 2023-15-I)

Zuletzt geändert durch § 1 Absatz 56 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

Auf Grund von

erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Allgemeines1
Verwaltungsrat2
Vorstand3
Verschwiegenheitspflicht4
Unternehmenssatzung5
Zusammenfassung von Kommunalunternehmen6
Umwandlung von Regiebetrieben und Eigenbetrieben7
Anmeldung zum Handelsregister8
Finanzausstattung9
Finanzierung von Investitionen10
Leitung des Rechnungswesens11
Kassengeschäfte12
Leistungen im Verhältnis zwischen Kommunalunternehmen und Gemeinde13
Gewinn und Verlust14
Wirtschaftsjahr15
Wirtschaftsplan16
Erfolgsplan17
Vermögensplan18
Finanzplanung19
Buchführung und Kostenrechnung20
Berichtspflichten21
Jahresabschluss22
Bilanz23
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht24
Anhang, Anlagennachweis25
Lagebericht26
Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts27
Vermögensübergang bei Auflösung des Kommunalunternehmens28
29
30
In-Kraft-Treten31

§ 1 KUV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Amtliche Abkürzung
KUV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2023-15-I

(1) Für selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts sind (Kommunalunternehmen, Art. 89 GO), geltend die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Unternehmenssatzung.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Kommunalunternehmen von Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden sowie mit Ausnahme des § 28 auch für gemeinsame Kommunalunternehmen.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Krankenhäuser, die den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) unterliegen, und für Pflegeeinrichtungen, die den Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - unterliegen, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV), der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WkKV), der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) und der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (WkPV) andere Regelungen getroffen sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verwiesen wird, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Gemeinde gilt, es sei denn, die Unternehmenssatzung regelt dies anders. Bei gemeinsamen Kommunalunternehmen ist die Frage, welche Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden ist, in der Unternehmenssatzung zu regeln.

(5) Das Kommunalunternehmen führt neben seinem Namen die Bezeichnung "Kommunalunternehmen" oder "gemeinsames Kommunalunternehmen"; es kann auch die Abkürzung "KU" oder "gKU" verwenden.

§ 2 KUV - Verwaltungsrat

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Amtliche Abkürzung
KUV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2023-15-I

(1) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Verwaltungsrats erstmals vor der Errichtung des Kommunalunternehmens gemäß Art. 89 Abs. 3 Satz 4 GO zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Artspruch auf angemessene Entschädigung. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Unternehmenssatzung.

(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

(4) Soweit in Sitzungen des Verwaltungsrats Satzungen und Verordnungen beraten und beschlossen werden, die Rechte und Pflichten Dritter begründen, gilt Art. 52 GO entsprechend.

§ 3 KUV - Vorstand

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Amtliche Abkürzung
KUV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2023-15-I

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt ordentlicher Geschäftsleute vertrauensvoll und eng zum Wohl des Kommunalunternehmens zusammenzuarbeiten. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind, soweit die Unternehmenssatzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Kommunalunternehmens befugt.

§ 4 KUV - Verschwiegenheitspflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Amtliche Abkürzung
KUV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2023-15-I

Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewähren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.