§ 2 KUV - Verwaltungsrat
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
- Amtliche Abkürzung
- KUV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-15-I
(1) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Verwaltungsrats erstmals vor der Errichtung des Kommunalunternehmens gemäß Art. 89 Abs. 3 Satz 4 GO zu bestellen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Artspruch auf angemessene Entschädigung. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Unternehmenssatzung.
(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
(4) Soweit in Sitzungen des Verwaltungsrats Satzungen und Verordnungen beraten und beschlossen werden, die Rechte und Pflichten Dritter begründen, gilt Art. 52 GO entsprechend.