Versionsverlauf


  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 21 KUV - Berichtspflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Amtliche Abkürzung
KUV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2023-15-I

(1) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. In der Unternehmenssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.

(2) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde haben können, ist diese zu unterrichten.